Wappen
DorfLADEN Linsburg
w.V.
Dokumentation und Koordination des Vereins ❉ Dorfladen Linsburg w.V. ❉
w.V. = Wirtschaftlicher Verein
Informationen über den Betrieb und die Weiterentwicklung eines Dorfladens
Informationen über den Betrieb eines Dorfgemeinschaftshauses
Eröffnung des Dorf-Ladens am 08. März 2018
50 Linsburgerinnen und Linsburger arbeiten an diesem Projekt
Finanzierung über den Verkauf von Geschäftsanteilen
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Öffnungszeiten: Mo-Fr: 630 - 1900 ❉ Sa: 700 - 1400 ❉ So: 800 - 1100
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Termine

    • 08. März 2024
       6 Jahre Dorfladen Linsburg
    • 09. Mai 2024
       Vatertagsvergnügen
    • 22. Mai 2024
       Vorstandssitzung
    • 13. September 2024
       3. Kneipenquiz
    • 25. Oktober 2024
       Jahreshauptversammlung
    • 20. Dezember 2024
       Weihnachtsbier
    • 29. Mai 2025
       Vatertagsvergnügen

Termindetails siehe hier
Die DGH-Termine finden Sie hier
Öffnungszeiten Dorfladen siehe hier

Aufnahmeantrag

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Verlauf/Info

Zweites Linsburger Kneipenquiz

18.03.2024 | Fotoalbum

Am Freitag, den 15. März 2024, führte der Verein das zweite Linsburger Kneipenquiz durch. 110 Teilnehmerinnen und Teilneh- mer, organisiert in Teams, sorgten erneut für ein volles Haus. 17 Fotos in einem Albumansehen.

Neue Nistkästen für Linsburger Gärten

09.03.2024 | DIE HARKE

Kinder waren bei Aktion von Nahkauf handwerklich tätig. Artikel in DIE HARKE vom 09.03.2024 lesen

Tresor gestohlen

21.02.2024 | DIE HARKE

Kurzbericht über einen Einbruch in den Dorfladen Linsburg. Artikel in DIE HARKE vom 21.02.2024 lesen

Landfrauen Neustadt besuchen den Dorfladen Linsburg

20.01.2024 | Eigener Artikel

Die Frauen des Landfrauenvereins Neu- stadt am Rübenberge haben sich am 17. Januar 2024 über die Entstehung und den Betrieb sowie die aktuelle Bedeutung des Dorfladens für den Ort Linsburg informiert. Artikel lesen.

Linsburger Dorfladen weiterhin gut aufgestellt

30.10.2023 | Eigener Artikel

Kurzbericht über die JHV (Jahreshauptver- sammlung) 2023/2 des Vereins lesen.

Die Post ist da – und sie bleibt!

11.07.2023 | Vorstand

In Schessinghausen gibt es jetzt eine kleine Filiale, und die Linsburger hat nach zwischenzeitiger Kündigung ebenfalls Bestand. Artikel in DIE HARKE vom 11.07.2023 lesen

5 Jahre Dorfladen Linsburg

13.03.2023 | Fotoalbum

Am 8. März 2023 bestand der Dorfladen Linsburg seit 5 Jahren, ausgehend vom ersten Verkaufstag am 8. März 2018. Im Zeitraum 8. bis 12. März 2023 feierte der wirtschaftliche Verein Dorfladen Linsburg diesen Geburtstag. Am Sonntag, den 12. März 2023, fand der Höhepunkt in Form eines Frühstücks für Mitglieder und Gäste statt. Das Fotoalbum zeigt 25 ausge- wählte Fotos von diesem Event.
Fotos ansehen
DIE HARKE v. 24.03.2023
DIE HARKE am Sonntag v. 26.03.2023

Trotz Kostenexplosion gut durch die Krise

08.12.2022 | DIE HARKE

Der Dorfladen in Linsburg hat wegen extremer Preissteigerungen bei Gas, Strom und Löhnen 45 000 Euro Mehr- kosten. Jetzt muss an vielen Ecken gespart werden. Artikel in Die Harke vom 08.12.2022 lesen.
   Info
Der Haupt-Warenlieferant des Dorfladen Linsburg w.V. ist REWE/nahkauf
Der Dorfladen Linsburg w.V. ist Mitglied im Dorfladennetzwerk/DORFbegegnungsLÄDEN e.V.:
Der Dorfladen Linsburg ist beim "Projekt- netzwerk Ländliche Räume Nieder- sachsen" der niedersächsischen Landesre- gierung gelistet:
Wir unterstützen regionale Initiativen:

Die Satzung des Vereins
❉ Dorfladen Linsburg w.V.❉

§ 5.1 Kündigung

  1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die entsprechende Erklärung ist spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Jahres durch rechtzeitigen Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5.2 Übertragung von Geschäftsanteilen

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, seinen Geschäftsanteil am Dorfladen durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus dem Verein ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsanteils nur zulässig, sofern sein bisheriger Geschäftsanteil nach Zuschreibung des Geschäftsanteils des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile gemäß § 3 Abs. (4), mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
  2. Eine Übertragung ist nur in ganzen Anteilen möglich.
  3. Ein Mitglied kann die Zahl seiner Geschäftsanteile teilweise an andere Vereinsmitglieder übertragen, ohne aus dem Verein auszuscheiden. Damit verringert sich die Anzahl seiner Geschäftsanteile.
  4. Eine beabsichtigte Übertragung von Geschäftsanteilen ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Übernehmers anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des Vorstands. Äußert sich der Vorstand 6 Wochen nach Zugang der Anzeige nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

§ 5.3 Tod eines Mitglieds

  1. Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft auf den Erben über.
  2. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, es sei denn der Erbe erwirbt die Mitgliedschaft gemäß §3 unter Beibehaltung der ererbten Geschäftsanteile.
  3. Volle Geschäftsanteile können auf einzelne, natürliche oder juristische Personen die Mitglieder des Vereins sind, übertragen werden oder gehen in dem auf das Todesjahr folgende Geschäftsjahr auf den Verein über.

§ 5.4 Auflösung einer juristischen Person oder Personen- gesellschaft

  1. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
  2. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt, es sei denn der Geschäftsnachfolger erwirbt die Mitgliedschaft gemäß §3 unter Beibehaltung der Geschäftsanteile der aufgelösten juristischen Person oder Personengesellschaft.
  3. Volle Geschäftsanteile können auf einzelne, natürliche oder juristische Personen die Mitglieder des Vereins sind, übertragen werden oder gehen in dem auf das Auflösungsjahr der juristischen Person, oder Personengesellschaft folgende Geschäftsjahr auf den Verein über.

§ 5.5 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
    1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein diesen schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
    3. über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde;
    4. wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
    5. oder einem anderen wichtigen Grund.
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
  3. Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung und einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
  4. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließendem Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
  6. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  7. Sollte der Auszuschließende mit dem Beschluss nicht einverstanden sein, kann er dem Ausschluss widersprechen. Der Vorstand kann dann den Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall mit einfacher Mehrheit.
  8. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz (4) und (7) keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 5.6 Auseinandersetzung / Rückgabe von Geschäftsanteilen

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen einem ausgeschiedenen Mitglied und dem Verein ist der festgestellte Jahresabschluss des auf die Beendigung der Mitgliedschaft folgenden Geschäftsjahres maßgebend. Das Auseinandersetzungsguthaben des ausgeschiedenen Mitglieds wird auf dieser Basis mittels eines geeigneten Verfahrens berechnet.
  2. Im Fall der Übertragung des Geschäftsanteils (§ 5.2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
  3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist binnen 6 Monaten nach Feststellung des maßgeblichen Jahresabschluss auszuzahlen. Der Verein ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihm gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
  4. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen des Vereins hat das Mitglied keinen Anspruch.
  5. Falls Mitglieder des Vereins einzelne Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zurückgeben wollen, kann der Vorstand auf Basis eines geeigneten Verfahrens ein Angebot für die Auseinandersetzung unterbreiten. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Rückgabe einzelner Geschäftsanteile.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Haftung Anzeigen
§ 2 Zweck des Vereins Anzeigen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben Anzeigen
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Anzeigen
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Anzeigen
§ 5.1 Kündigung Anzeigen
§ 5.2 Übertragung von Geschäftsanteilen Anzeigen
§ 5.3 Tod eines Mitglieds Anzeigen
§ 5.4 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft Anzeigen
§ 5.5 Ausschluss Anzeigen
§ 5.6 Auseinandersetzung / Rückgabe von Geschäftsanteilen Anzeigen
§ 6 Organe des Vereins Anzeigen
§ 7 Mitgliederversammlung Anzeigen
§ 7.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung Anzeigen
§ 8 Vorstand Anzeigen
§ 8.1 Aufgaben des Vorstands Anzeigen
§ 8.2 Berichterstattung gegenüber den Mitgliedern Anzeigen
§ 8.3 Geschäftsführung Anzeigen
§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfung Anzeigen
§ 10 Auskunftsrecht Anzeigen
§ 11 Mitgliedsbeiträge Anzeigen
§ 12 Geschäftsjahr Anzeigen
§ 13 Jahresabschluss und Lagebericht Anzeigen
§ 14 Rücklage Anzeigen
§ 15 Verwendung des Jahresüberschuss oder -fehlbetrags und Rückvergütung Anzeigen
§ 16 Nachschusspflicht Anzeigen
§ 17 Deckung eines Jahresfehlbetrags Anzeigen
§ 18 Liquidation Anzeigen
§ 19 Auflösung Anzeigen
§ 20 Jahresabschluss und Lagebericht Anzeigen
§ 21 Gerichtsstand Anzeigen

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